Haager Minderjährigenschutzübereinkommen · Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
§ 19 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Artikel 19
Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.