Internationale Patentklassifikation · Internationale Patentklassifikation
§ 1 Internationale PatentklassifikationAnnahme einer internationalen Klassifikation
Artikel 1 Errichtung eines besonderen Verbands;
Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für Erfindungspatente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate an, die die Bezeichnung „Internationale Patentklassifikation“ trägt (im folgenden als „Klassifikation“ bezeichnet).