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Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) · Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

§ 19 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Artikel 19

ДействуетОфициальный текст

(1) Der ersuchte Staat bringt das Ersuchen unverzüglich seinen zuständigen Justizbehörden zum Zweck strafgerichtlicher Verfolgung zur Kenntnis. Diese Behörden werden die Verfolgung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates in derselben Weise wie bei einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren Handlung einleiten.

(2) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.