Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) · Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
§ 20 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Artikel 20
Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Ihm werden beigefügt:
a) die Akten in Urschrift, beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie sowie in Betracht kommende Beweisgegenstände;
b) eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind;
c) bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln.