§ 19 Übereinkommen über die Verhütung, Verfol
Artikel 19
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten unter anderem
a) über Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, über die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und 16 und über Notifikationen nach Artikel 18;
b) über den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in Kraft tritt.