§ 10 IPRGPersonalstatut einer juristischen Person
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.