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IPRG · IPR-Gesetz

§ 11 IPRGRechtswahl

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ДействуетОфициальный текст

(1) Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.

(2) Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.

(3) Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.