§ 12 IPRGRechts- und Handlungsfähigkeit
ABSCHNITT 2 PERSONENRECHT
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.
ABSCHNITT 2 PERSONENRECHT
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.