KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 9 KSchG
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Allgemeine Regeln
Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; beim Kauf von Waren sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz zu beachten.
История изменений
- In Kraft seit 2026-10-01