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Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rech · Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

§ 0 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rech

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ZUSATZABKOMMEN über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

StF: BGBl. Nr. 236/1980 (NR: GP XV RV 65 AB 149 S. 13. BR: AB 2055 S. 390. )

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik, vom Wunsch geleitet, die Rechtshilfe zwischen ihren beiden Staaten zu verbessern und ihre rechtliche Zusammenarbeit zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen.

Sie haben zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form anerkannten Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. April 1980 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 am 22. Juni 1980 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.