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Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rech · Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

§ 19 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechArtikel 19

KAPITEL VI KAPITEL römisch sechs SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ДействуетОфициальный текст

1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.

2. Es wird am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft treten, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

3. Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ist dieses Abkommen auch auf die Überseedepartements und -gebiete anzuwenden, auf die die Französische Republik die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 nach dessen Artikel 30 ausgedehnt hat.