§ 20 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechArtikel 20
KAPITEL VI KAPITEL römisch sechs SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens an die Stelle des Zusatzabkommens vom 15. Juli 1966 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen *).
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1966