§ 10 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 10
Abwesenheitsurteile
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.
Artikel 10
Abwesenheitsurteile
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.