§ 11 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 11
Ne bis in idem
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.
Artikel 11
Ne bis in idem
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.