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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 59 JGGAbweichen vom regelmäßigen Jugendstrafvollzug

SIEBENTER ABSCHNITT Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug

ДействуетОфициальный текст

Erfordert die Eigenart eines jugendlichen Strafgefangenen ein Abweichen vom regelmäßigen Strafvollzug, so hat der Anstaltsleiter die notwendigen Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und dieses Abschnittes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die dem Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.