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UbG · Unterbringungsgesetz

§ 11 UbG

4. Abschnitt Unterbringung ohne Verlangen

ДействуетОфициальный текст

§ 10 ist auch anzuwenden, wenn

1. bei einem sonst in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen, in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten Menschen Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, oder

2. ein auf Verlangen Untergebrachter das Verlangen widerruft oder nach Ablauf von sechs Wochen nicht erneut erklärt oder die zulässige Gesamtdauer der Unterbringung auf Verlangen abgelaufen ist und jeweils Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin vorliegen.

История изменений
  • In Kraft seit 2023-07-01