§ 18 UbGGegenstand des Verfahrens
5. Abschnitt
Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Patienten in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.
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- In Kraft seit 2023-07-01