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GMG · Gebrauchsmustergesetz

§ 24 GMG

II. ANMELDEVERFAHREN römisch zwei. ANMELDEVERFAHREN

ДействуетОфициальный текст

Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:

1. die Registernummer;

2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;

3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);

4. der Titel der Erfindung;

5. der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;

6. gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.