Spielzeugkennzeichnungsverordnung · Spielzeugkennzeichnungsverordnung
§ 6 Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
История изменений
- In Kraft seit 2012-04-26