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Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu de · Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

§ 1 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu de

ДействуетОфициальный текст

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979 , BGBl. Nr. 333/1982 , BGBl. Nr. 177/1987 und BGBl. Nr. 214/1992 festgesetzten Zuschläge wird ein weiterer Zuschlag von 13,5 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.