Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu de · Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
§ 2 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu de
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.