§ 10 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 10 „Artikel Ve „Artikel römisch fünf e
Titel III Titel römisch drei Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls
Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt:
Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)