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Übereinkommen über die gerichtliche Zust · Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

§ 10 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 10 „Artikel Ve „Artikel römisch fünf e

Titel III Titel römisch drei Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls

ДействуетОфициальный текст

Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt:

Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.“

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)