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Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache · Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

§ 4 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache

Artikel IV. Artikel römisch vier.

ДействуетОфициальный текст

(1) In Steuersachen erfolgen die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Beitreibung (Artikel XI bis XIII), in unmittelbarem Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.

(2) Für unmittelbare Übermittelung von Zustellungs- und sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen sowie für ihre Entgegennahme sind auf seiten der Republik Österreich die Finanzlandesdirektionen, auf seiten des Deutschen Reichs die Landesfinanzämter zuständig.

(3) Ist die ersuchte Behörde örtlich unzuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde von Amts wegen abzugeben und die ersuchende Behörde, hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.