Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache · Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
§ 5 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache
Artikel V. Artikel römisch fünf.
In dem Ersuchungsschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf (Stand) der Beteiligten sowie, im Falle der Zustellung, die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben.