BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 8 BewG 1955§ 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt. Paragraph 8, Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.
ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.