BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 9 BewG 1955§ 9. Verfügungsbeschränkungen. Paragraph 9, Verfügungsbeschränkungen.
ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )
Bei der Bewertung werden Beschränkungen, denen ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Vorerbe und nach Aushändigung des Vermächtnisses als Vorvermächtnisnehmer oder in seiner Eigenschaft als Inhaber eines gebundenen Vermögens unterliegt, nicht berücksichtigt.