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Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)

§ 21 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 21

KAPITEL V KAPITEL römisch fünf SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ДействуетОфициальный текст

Außer den in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 12;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 13 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 14;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 15;

e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 16;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 18 Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 20.