Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)
§ 22 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 22
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.