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Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)

§ 23 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 23

KAPITEL V KAPITEL römisch fünf SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ДействуетОфициальный текст

Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 12 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.