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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 40 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 40

1. ABSCHNITT Kreditinstitute und Wertpapiere

ДействуетОфициальный текст

Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, sind binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der Prüfstelle anzumelden. Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung. In Verlust geratene Stücke bedürfen der Kraftloserklärung im gerichtlichen Verfahren.