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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 41 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 41

1. ABSCHNITT Kreditinstitute und Wertpapiere

ДействуетОфициальный текст

Aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführte, der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebene und von dieser angemeldete bereinigte Wertpapiere, die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, können von diesen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Die Prüfstelle entscheidet über diese Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung.