Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 74 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 74
3. Unterabschnitt Firmenbezeichnungen
Sonstige Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, können die bisherige Firma auch nach dem 31. Dezember 1960 fortführen.