Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 75 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 75
3. Unterabschnitt Firmenbezeichnungen
Die Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 beziehen sich nur auf in Österreich im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firmenbezeichnungen. Auf sonstige Unternehmensbezeichnungen und Namensrechte finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwendung.