Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 95 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 95
1. ABSCHNITT Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
(1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden der beiderseitigen Delegationen im vorherigen Einvernehmen festgesetzt.
(2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung einvernehmlich ergänzt werden.