Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 96 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 96
1. ABSCHNITT Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig.
(2) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Vorsitzenden zu unterzeichnen.