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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 96 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 96

1. ABSCHNITT Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß

In forceOfficial text

(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig.

(2) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Vorsitzenden zu unterzeichnen.