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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 96 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 96

1. ABSCHNITT Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß

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(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig.

(2) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Vorsitzenden zu unterzeichnen.