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Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernme · Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

§ 4 Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernme

Artikel 4

ДействуетОфициальный текст

Artikel 3 ist auch auf Waren, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch nach dem 1. Januar 1969 eingeführt worden sind, anzuwenden. Bereits entrichtete Abgaben werden auf Antrag erstattet.