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Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernme · Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

§ 5 Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernme

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik Deutschland können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren.