§ 18 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 18
b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR
Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist.
История изменений
- In Kraft seit 1999-05-23