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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 18 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 18

b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR

En vigueurTexte officiel

Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1999-05-23