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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 19 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 19

b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR

En vigueurTexte officiel

Die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind dem Abgangszollamt mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hiezu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.