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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 20 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 20

b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR

En vigueurTexte officiel

Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festzusetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.