§ 20 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 20
b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festzusetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.