Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po · Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)
§ 16 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po
Artikel 16
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.