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Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po · Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

§ 17 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po

Artikel 17

ДействуетОфициальный текст

Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht jeder Vertragspartei angenommen. Es tritt am sechzigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei für das Inkrafttreten erfüllt sind.