§ 5 Aufstellung von Durchschnittssätzen für
2. ABSCHNITT Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983 )
(1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der im § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Ссылается на
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 11
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für ст. 12
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 6