§ 11 Aufstellung von Durchschnittssätzen für
4. ABSCHNITT Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1984 fallen. Die Verordnung vom 3. Dezember 1980, BGBl. Nr. 576, in der Fassung der Verordnung vom 4. Dezember 1981, BGBl. Nr. 547, ist auf Vorsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 1983 anfallen, nicht mehr anzuwenden.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 2001-12-01
Ссылается на
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 2
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für ст. 20
Цитируется в
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 0
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 1
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 2
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 4
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 5
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 6
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 7
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 8
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 9
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 10