§ 10 Aufstellung von Durchschnittssätzen für
4. ABSCHNITT Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983 )
Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.
Ссылается на
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für § 11
- Aufstellung von Durchschnittssätzen für ст. 18