§ 24 Errichtung der Multilateralen Investitio
Artikel 24 Garantien für geförderte Investitionen
Neben den von der Agentur auf Grund dieses Kapitels durchgeführten Garantiegeschäften kann die Agentur Garantien für Investitionen auf Grund der in Anlage I vorgesehenen Fördervereinbarungen (sponsorship arrangements) übernehmen.